SECOND-CHANCE-PFOTENHILFE e.V. - SATZUNG

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Second-Chance-Pfotenhilfe e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rottenburg/Laaber, er ist überregional.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Zweck und Zielsetzung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein will bessere Strukturen schaffen, für die Durchführung des Tierschutzgedankens. Er strebt die Abschaffung jeglicher Tierquälerei, so wie die Anerkennng und Durchsetzung grundlegender Tierrechte an. Dazu gehört besonders das kartitative Unterbringen von Tieren aus schlechter Haltung in Pflegestellen, ggf. gesund pflegen, Kastration und notwendige medizinische Versorgung durch Tierärztliche Klinik und Tierarztpraxis und das Weitervermitteln in artgerechte und liebevolle Tierhaltung. Soweit dem Verein von Mitgliedern oder anderen Spendern Mittel für den praktischen Tierschutz (Unterstützten von Gnadenhöfen usw.) zur Verfügung gestellt werden, kann der Verein auch in diesem Bereich tätig werden.
  6. Der Verein sieht darin einen der notwendigsten und wichtigsten Beiträge zum Schutz allen Lebens, zum Frieden mit der Natur und zur Wahrung der Menschenwürde. Außerdem möchte er das Verständnis für eine ganzheitliche tiergerechte Lebensweise fördern, die als Grundgedanke ein verantwortliches Handeln gegenüber unseren Mitgeschöpfen, den Tieren, sieht.
    Die gesamte Arbeit wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder unnatürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag, der bei Minderjährigen von einem Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen ist. Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von längstens 3 Monaten.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod
    b) Kündigung des Mitglieds, die schriftlich z.H. des Vorstandes eingereicht werden muss. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr wird nicht zurückvergütet, der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
    c) durch Ausschluss.

 

§ 4 Ausschluss

  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden
    a) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
    b) wenn er seiner Beitragspflicht, trotz zweifacher Mahnung nicht nachgekommen ist, es sei denn das Mitglied hat den Vorstand darüber informiert, dass es aus wirtschaftlichen Gründen den Beitrag nicht leisten kann.

 

§ 5 Finanzierung

  1. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, der jeweils im 1. Quartal vom Konto abgezogen wird.
  2. Die Beitragshöhe wird in der Mitgliedsversammlung festgelegt.

 

§ 6 Vereinsorgane

  • Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der
  1. Vorsitzende/r
  2. Vorsitzende/r
  • Kassenwart/in
  • Schriftführer/in
  • Revisor/in
  1. Beisitzende/r
  2. Beisitzende/r
  3. Beisitzende/r
  • Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch die Stimmen der Mehrheit gefasst.
  • Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten nach § 26BGB Gerichtlich und außergerichtlich mit jeweiliger Vollmacht.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 7 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern, die für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder nachgewählt wurden, endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliedsversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstands
    b) Wahl des Kassenprüfers
    c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Revisoren und dessen Entlastung
    d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliedsversammlung wird jährlich möglichst im 1. Quartal des Jahres einberufen.
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe des Tagesordnung min. 14 Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.
  4. Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche Mitgliedsversammlung unter Einhaltung einer Ladefrist von 8 Tagen einberufen.
  5. Den Vorsitz der Mitgliedsversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
  7. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung festgelegten Punkte.
  8. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung durch Beschluß setzen.
  9. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz und Satzung dies zulassen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der/die Schriftführerin, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, fertigt über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliedsversammlung eine Niederschrift, die von ihm/ihr und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Satzungsänderung

  • Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss, der vom Vorstand oder von Mitgliedern einberufene Mitgliedsversammlung.
  • Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn min. zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
  • Sind die erforderlichen zwei Drittel der Mitglieder nicht erschienen, hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliedsversammlung einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf in beiden Fällen der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitgliedern.
  • Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abwicklung der Geschäfte dem Verein APAP Tossa zwecks Verwendung tierschützerischerAufgaben zu.
  • Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 11 Liquidation

  • Die Mitgliederversammlung ernennt einen Liquidator zur Abwicklung der Geschäfte.

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